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Die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO setzt einen noch nicht erledigten Verwaltungsakt voraus. Eine Fahrtenbuchauflage erledigt sich grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW durch Zeitablauf mit Ablauf des letzten Tages, für den sie zu führen ist, da von ihr danach keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |