Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 22.11.2022: Zur Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage nach Erledigung durch Zeitablauf




Das Verwaltungsgericht Minden (Entscheidung vom 22.11.2022 - 2 K 2908/19) hat entschieden:

   Die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO setzt einen noch nicht erledigten Verwaltungsakt voraus. Eine Fahrtenbuchauflage erledigt sich grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW durch Zeitablauf mit Ablauf des letzten Tages, für den sie zu führen ist, da von ihr danach keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht durfte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - streitentscheidende - Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage ist bereits unstatthaft und somit unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Ziffern 1. bis 3. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gerichtet ist.

Die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO setzt einen noch nicht erledigten Verwaltungsakt voraus.

Vgl. Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand:

1. Oktober 2019, § 42, Rn. 23.

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erledigt sich grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW durch Zeitablauf mit Ablauf des letzten Tages, für den es zu führen ist, hier also mit Ablauf des 14. September 2020. Von der Fahrtenbuchauflage als solcher gehen nach Ablauf der Frist keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Dies gilt auch, soweit zu einem späteren Zeitpunkt Gebühren erhoben werden, denn die nachträgliche Erledigung eines Verwaltungsakts schließt eine spätere Gebührenerhebung nicht aus.

Ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wegen Zeitablaufs erledigt hat sich damit die gesetzeswiederholende Anordnung der im Fahrtenbuch vorzunehmenden Eintragungen in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung. Dasselbe gilt für die Anordnung in Ziffer 3, das Fahrtenbuch nach Ablauf der Frist, für die es zu führen ist, weitere sechs Monate aufzubewahren

- vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 - 8 A 2851/21 -, n.V., S. 3 des Beschlussabdrucks -,

sofern man darin überhaupt eine Beschwer der Klägerin sieht.

Denn auch diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Es ist insoweit ebenfalls gem. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW Erledigung durch Zeitablauf eingetretenen.

Schließlich hat sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung auch insoweit durch Zeitablauf erledigt, als darin - ebenfalls unter Ziffer 3 - die bereits gesetzlich bestehende Vorlageverpflichtung dahingehend konkretisiert wird

- vgl. zur Verwaltungsaktqualität einer solchen Konkretisierung Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 11 ZB 13.1748 -, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 12 LA 167/09 -, juris, Rn. 10 -,

dass eine Vorlage in der 12. und 37. KW 2020 und zudem während der Dauer der Fahrtenbuchauflage jederzeit auf Verlangen zu erfolgen habe.

Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 10. September 2019 - B 1 K 18.301 -, juris, Rn. 8, 31.

Hinsichtlich der in Ziffer 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung festgestellten Gebührenpflichtigkeit ist die Klage jedenfalls unbegründet; diese gesetzeswiederholende Feststellung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 6a StVG, 1, 2

Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsgebührenordnung - GebOSt - i. V. m. Gebühren-

Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr) und begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2022/2_K_2908_19_Gerichtsbescheid_20221122.html - DE:VGMI:2022:1122.2K2908.19.00

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