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Wird nach einem Verkehrsunfall eine ausdrückliche Reparaturfreigabe durch den Haftpflichtversicherer erteilt, so trägt dieser das Werkstattrisiko für vermeintliche Fehler bei der Reparaturdurchführung, die ein Laie nicht erkennen konnte. Dies gilt auch, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten und die 130%-Regel zur Anwendung kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |