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Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 12.03.2025 wegen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen wird als unbegründet verworfen. Die festgesetzte Entziehung der Fahrerlaubnis und die dort festgesetzte Dauer der Sperrfrist bleiben aufrechterhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |