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Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro nur zugelassen werden, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Eine Rechtsfortbildung ist nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und durch Aufstellen abstrakt-genereller Regeln verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen möglich. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung in Bußgeldsachen sind hinlänglich geklärt und rechtfertigen keine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |