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Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Gebühren eines zur Ermittlung der Reparaturkosten eingeholten Gutachtens ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt. Die Gutachtenkosten sind dann keine für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlichen und zweckmäßigen Aufwendungen gemäß § 249 Abs. 1 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |