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Der Kläger kann Freistellung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall nur insoweit verlangen, wie ein Anspruch aus Werkvertrag ihm gegenüber besteht. Ein solcher Anspruch besteht nicht in der Höhe, wie in Rechnung gestellt, wenn die aufgeführten Arbeiten teilweise nicht, nur mangelhaft oder mit geringerem Zeitaufwand durchgeführt wurden, selbst wenn ein Schadensgutachten die Positionen zunächst vorgesehen hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |