|
Das Amtsgericht Bonn ist unzuständig für Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, die Binnenschifffahrtssachen gemäß § 2 Abs. 3b BinSchGerG betreffen. Dies gilt insbesondere für Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften, die auf oder an Binnenschifffahrtsgewässern begangen wurden, auch wenn sie dem Gewässerschutz dienen. Eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht gleicher Ordnung kommt in solchen Fällen nicht in Betracht; das Verfahren ist vielmehr mit der Unzuständigkeitserklärung abzuschließen und durch die Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht abzugeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |