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Die Klägerin ist als unstreitige Eigentümerin des verunfallten Fahrzeuges für die Geltendmachung sämtlicher Schäden aus dem Verkehrsunfall aktivlegitimiert, auch wenn sie nicht Auftraggeberin des Sachverständigengutachtens war. Die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig, wenn die Klägerin die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigenbüros vollständig beglichen hat, da sie damit ihrer Darlegungslast genügt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |