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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist gerechtfertigt, wenn die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt. Die materielle Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, den Spruch zu tragen. Erweist sich der Bescheid aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern, ist der Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, auch wenn die Behörde die Entziehung auf gelegentlichen Cannabiskonsum stützt, die gerichtliche Prüfung aber regelmäßigen Konsum feststellt, der die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ausschließt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |