Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München v. 14.07.2026: Zum Schadensersatz bei Dieselfahrzeugen mit Abschalteinrichtung nach öffentlicher Bekanntheit der Problematik




Das Amtsgericht München (Urteil vom 14.07.2026 - 243 C 4119/26) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG - FGV oder einem anderen Rechtsgrund besteht nicht, wenn der Kaufvertrag über ein gebrauchtes Dieselfahrzeug nach der umfassenden öffentlichen Berichterstattung über die Problematik unzulässiger Abschalteinrichtungen (hier: nach dem BGH-Urteil vom 26.06.2023) geschlossen wurde. In diesem Fall ist eine etwaige Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund drohender Betriebsuntersagung und/oder Nachrüstungen bereits im Kaufpreis enthalten oder die Parteien waren sich einig, dass die Problematik keine Auswirkungen auf den Kaufpreis hat. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB setzt zudem mehr als die bloße Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und deren mangelnde Mitteilung voraus; ein Schädigungsvorsatz muss hinreichend substantiiert vorgetragen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG - FGV oder einem anderen Rechtsgrund zu. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Ein Schaden ist schon nach dem Vortrag des Klägers nicht entstanden.

Über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 zum Differenzschadensersatz wurde in der Presse umfangreich berichtet, so in der Tagesschau, im Heute-Journal, in Verbrauchermagazinen und in überregionalen und lokalen Zeitungen. Seit diesem Zeitpunkt war daher die Problematik, dass Dieselfahrzeuge mit gegebenenfalls unzulässigen temperaturgestützten sowie weiteren Abschalteinrichtungen ausgestattet sind, auch außerhalb der juristischen Welt einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Bei Kaufverträgen über gebrauchte Dieselfahrzeugen ab diesem Zeitpunkt ist daher eine etwaige Wertminderung der Fahrzeuge aufgrund drohender Betriebsuntersagung und/oder Nachrüstungen bereits entweder im zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis enthalten oder die Parteien waren sich einig, dass die Problematik keine Auswirkungen auf den Kaufpreis hat. Für die Annahme des BGH, dass der Käufer bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung eine nunmehr als Schadensersatz zu gewährenden Kaufpreisreduzierung vereinbart hätte, ist somit kein Raum mehr.

Soweit der Kläger vorträgt, dass er davon ausgegangen sei, eines der wenigen nicht manipulierten Dieselfahrzeuge zu kaufen, räumt der Kläger zum einen ein, dass ihm die Problematik mit manipulierten Dieselfahrzeugen bekannt war. Zum anderen ist weder konkret vorgetragen, dass tatsächlich diese Annahme den Kläger beim Kauf des gegenständlichen Fahrzeugs geleitet hat, noch worauf sich die Annahme des Klägers gestützt hat. Anhaltspunkte, dass der Kläger das streitgegenständliche Dieselfahrzeug als einen besonderen Typ von Dieselfahrzeugen angesehen hat, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem sonstigen Klagevorbringen, dass identisch zum Klagevorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei einem Schadensersatzanspruch aufgrund des Erwerbs von Fahrzeugen nach der Euro 5-Abgasnorm ist.

2. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger auch nicht aus § 826 BGB zu. Der nach den allgemeinen Regeln insoweit darlegungsbelastete Kläger hat nicht hinreichend substantiiert zu einer Sittenwidrigkeit seitens der Beklagten vorgetragen.

Allein die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine mangelnde Mitteilung der Abschalteinrichtung oder der entsprechenden Bedatung gegenüber den Zulassungsbehörden ist für eine Sittenwidrigkeit nicht ausreichend (vgl. OLG München (7. Zivilsenat), Endurteil vom 15.11.2023 - 7 U 1977/22; BeckRS 2023, 33959).

Auch ist ein Schädigungsvorsatz der Beklagten durch den auch insoweit darlegungsbelasteten Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen. Allein aus der - unterstellten - Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt ist nicht dargetan, dass sich der Beklagten die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH NJW 2021, 3721).

3. Mangels Zahlungsanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Verzugszinsen zu.

II.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO, die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-17379

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