|
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG - FGV oder einem anderen Rechtsgrund besteht nicht, wenn der Kaufvertrag über ein gebrauchtes Dieselfahrzeug nach der umfassenden öffentlichen Berichterstattung über die Problematik unzulässiger Abschalteinrichtungen (hier: nach dem BGH-Urteil vom 26.06.2023) geschlossen wurde. In diesem Fall ist eine etwaige Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund drohender Betriebsuntersagung und/oder Nachrüstungen bereits im Kaufpreis enthalten oder die Parteien waren sich einig, dass die Problematik keine Auswirkungen auf den Kaufpreis hat. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB setzt zudem mehr als die bloße Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und deren mangelnde Mitteilung voraus; ein Schädigungsvorsatz muss hinreichend substantiiert vorgetragen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |