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Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde durch den Tatrichter gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft unterbricht die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG. Für die Verjährungsunterbrechungswirkung kommt es nur auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen an; dem Richter steht ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Eine verjährungsunterbrechende Wirkung ist auch dann gegeben, wenn die Zurückverweisung zur Durchführung eines Verfahrens nach § 62 OWiG erfolgt, sofern die Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung bestand, auch wenn diese Vorgehensweise nach Eingang des Verfahrens bei Gericht nicht sachgerecht erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |