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Der Anbau von Cannabispflanzen zum gewinnbringenden Weiterverkauf stellt einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens mit Cannabis dar und geht darin im Wege der Bewertungseinheit auf. Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder Cannabis stehen zueinander in Tateinheit, wenn sich ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen (teilweise) überschneiden. Der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte begründet Tateinheit, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und eine räumliche und zeitliche Verknüpfung besteht; fehlt eine solche Überschneidung der Ausführungshandlungen, liegt Tatmehrheit vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |