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Die §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, die einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens gegen den Fahrzeughersteller begründen, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Anspruchsgegner ist der Fahrzeughersteller als Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung, unabhängig von der Herkunft der Bauteile. Eine höhen- bzw. umgebungsdruckabhängige Reduzierung der Abgasrückführung ist eine unzulässige Abschalteinrichtung, die auch nicht aus Motorschutzgründen gerechtfertigt ist, wenn sie ganzjährig aktiv wäre, wobei eine Verschuldensvermutung des Herstellers besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |