|
Bei Schadensersatzansprüchen aus dem Kauf eines Dieselfahrzeugs mit manipulierter Software ist spanisches Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO anwendbar, wenn eine enge Verbindung des Falls zu Spanien und der dort geltenden Rechtsordnung besteht (Erfolgsort, Vertrieb, Wohnsitz der Klagepartei). Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises/Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen den Fahrzeughersteller scheidet nach spanischem Recht aus, da dieser nicht unmittelbarer Vertragspartner ist und der Relativitätsgrundsatz nur ausnahmsweise durchbrochen wird. Auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Grundlage eines Schadensersatzanspruchs ist nach spanischem Deliktsrecht nicht gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |