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Ein Sicherheitsrisiko kann festgestellt werden, wenn ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung (hier: wiederholte Trunkenheitsfahrten und disziplinarrechtliche Verurteilung) sowie Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (hier: fehlende Distanzierung von einer als rechtsextrem eingestuften Musikgruppe) vorliegen. Eine bereits länger zurückliegende erste Alkoholfahrt ist relevant, wenn sie auf einen Wiederholungstäter schließen lässt und somit ein generelles Charakterdefizit indiziert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |