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Auf den Differenzschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs nach den Grundsätzen für die Berechnung des sogenannten kleinen Schadensersatzanspruchs anzurechnen. Nutzungsvorteile und Restwert sind dabei schadensmindernd anzurechnen, soweit sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass die Klagepartei keinen Schaden hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |