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Ein Besteller kann vom Werkunternehmer Schadensersatz für einen mangelhaften Austauschmotor verlangen, wenn dieser von Anfang an Fehler aufwies, die zu Mangelerscheinungen wie Geräuschen und Leistungsabfall führen, und eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Der Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 i.V.m. 631, 633, 634 Nr. 4 BGB setzt nicht voraus, dass der Besteller zugleich Eigentümer der Sache ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |