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Das Arzneimittelprivileg nach Nr. 9.6 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung setzt eine ärztlich verordnete und überwachte Einnahme von Cannabis voraus, die indiziert sein muss. Eine Indikation ist nur dann gegeben, wenn die Anwendung zur Erreichung des Therapiezieles unerlässlich ist (ultima ratio), was eine detaillierte Dokumentation der bisherigen Behandlungen und der Notwendigkeit der Cannabistherapie erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |