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Allein das Vorhandensein eines Thermofensters begründet noch keine sittenwidrige Schädigungshandlung im Sinne des § 826 BGB, da hierfür ein Handeln der Beklagten im Bewusstsein eines Gesetzesverstoßes bei Implementierung erforderlich wäre, was bei unklarer Rechtslage und vertretbarer Auslegung nicht gegeben ist. Ein sittenwidriges Verhalten gegenüber Kunden scheidet zudem aus, wenn der Hersteller ein Software-Update zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware entwickelt und als kostenfreie Servicemaßnahme angeboten hat, bevor der Kläger das Fahrzeug erwarb. Behauptungen über weitere unzulässige Abschalteinrichtungen sind unsubstantiiert, wenn es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für deren Vorliegen fehlt und lediglich Vermutungen geäußert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |