|
Die Berufungsbegründung genügt den Zulässigkeitsanforderungen nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wenn sie zumindest im Ansatz auf das Ersturteil zugeschnittene, individuelle Rügen der materiell-rechtlichen Beurteilung sowie der Anwendung des Verfahrensrechts enthält; dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, und das Festhalten an einer in erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsauffassung führt auch bei Wiederholung erstinstanzlich vorgetragener Argumente nicht zur Unzulässigkeit. Die erstmalige Geltendmachung des Differenzschadens im Berufungsverfahren ist zulässig und nicht als Klageänderung anzusehen, wenn der Lebenssachverhalt im Übrigen unverändert ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |