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Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, der auf die Rückabwicklung eines Kaufvertrags geht, sind die Nutzungsvorteile einer vorsteuerabzugsberechtigten Partei ausgehend vom Nettokaufpreis zu berechnen, da der Schaden nur in Höhe des Nettokaufpreises besteht. Die Entscheidung, ob im Rahmen der Schätzung der Nutzungsvorteile auf den Netto- oder Bruttokaufpreis abzustellen ist, steht im tatrichterlichen Ermessen, da sich insoweit weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindliche Vorgaben ergeben. Die Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs kann vom Gericht geschätzt werden, wobei eine Schätzung von 300.000 km für einen Porsche Macan S Diesel als sachgerecht angesehen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |