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Der Bundesgerichtshof sieht keine Veranlassung zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Haftung des Herstellers gemäß § 826 BGB bei einem Thermofenster, das die Abgasrückführung außerhalb der Temperaturen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) lediglich verringert, da dies nicht mit einer Manipulationssoftware vergleichbar ist, die den Prüfstand erkennt und sodann ausschließlich auf dem Prüfstand die Abgasreinigung aktiviert. Es fehlt insoweit an einer die arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indizierenden Prüfstandserkennung. Zudem führt die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des Kaufpreises, da diese Normen nicht das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers schützen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |