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Die Revision ist selbst im Falle einer dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverletzung nicht zuzulassen, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO) erweist. Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB gegen den Fahrzeughersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist ausgeschlossen, wenn die für eine Haftung aus § 826 BGB erforderliche sittenwidrige Schadenszufügung nach dem gerichtsbekannten Sachverhalt nicht gegeben ist. Der Senat kann Tatsachen als gerichtskundig und damit offenkundig (§ 291 ZPO) berücksichtigen, wenn dieser Stoff dem Senat in seiner Gesamtheit aus einer Vielzahl anhängiger oder anhängig gewesener Verfahren bekannt und Grundlage diverser Entscheidungen ist und der Kläger diesen Stoff in der Beschwerde nicht in Frage stellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |