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Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers darstellen. Für die Beurteilung eines solchen Verstoßes sind jedoch eigenständige Grundsätze maßgeblich und nicht die zur Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen entwickelten Grundsätze. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |