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Ein Software-Update kann im Wege der Vorteilsausgleichung zu einer Reduzierung oder zum Wegfall des Differenzschadens führen, wenn dadurch die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung ausgeschlossen oder signifikant reduziert wird und keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vorhanden ist. Ist hingegen auch nach dem Aufspielen des Software-Updates eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug vorhanden, besteht die Haftung auf den Differenzschaden fort, selbst wenn durch das Update eine andere unzulässige Abschalteinrichtung beseitigt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |