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Bei größeren und schwereren Sachen, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, kann für den Gewahrsamsbruch ein Verbringen aus einem gesicherten Herrschaftsbereich oder eine abgeschlossene Verladung erforderlich sein. Stehen die entwendeten Gegenstände noch auf dem umzäunten Lagerplatz des Geschädigten und wird der Täter vor dem Abtransport zur Rede gestellt, ist der Gewahrsamsbruch noch nicht erfolgt. Wendet der Täter in dieser Situation Gewalt an, um die Gegenstände zu behalten und sich die Durchfahrt zu erzwingen, liegt ein Raub vor, wobei das Fahrzeug als gefährliches Werkzeug qualifiziert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |