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Die Ablehnung der Aussetzung eines Berufungsverfahrens in einem sogenannten Dieselverfahren durch ein Oberlandesgericht, obwohl eine entscheidungserhebliche Frage zur unionsrechtlichen Haftung des Fahrzeugherstellers Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH ist und der Generalanwalt entgegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung einen Individualschutz bejaht hat, verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |