Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Freising v. 29.05.2024: Zur fehlenden Überzeugung von der Unfallbedingtheit von Verletzungen bei geringfügiger Kollision und fehlenden zeitnahen objektivierbaren Befunden




Das Amtsgericht Freising (Urteil vom 29.05.2024 - 7 C 226/22) hat entschieden:

   Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die geschilderten Beschwerden und Verletzungen unfallbedingt waren, insbesondere bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von lediglich 7 bis 8 km/h. Das Vorliegen einer Möglichkeit der Unfallbedingtheit reicht allein nicht aus; vielmehr muss das Gericht mit einer Sicherheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, davon überzeugt sein. Fehlende objektivierbare Befunde und ein zeitlicher Abstand zwischen Unfall und erstmaligem Aufsuchen eines Arztes können die Überzeugungsbildung des Gerichts hindern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung de Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.738,50 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage war zulässig, insbesondere war das Amtsgericht Freising sachlich und örtlich zuständig.

Die Klage war vollumfänglich unbegründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden und Verletzungen unfallbedingt waren. Der Sachverständige H, der dem Gericht seit Jahren als kompetent und zuverlässig bekannt ist und an dessen Ausführungen keinerlei Anlass zu Zweifeln bestehen, hat ermittelt, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei 7 bis 8 km/h lag. Dabei handelt es sich um eine relativ geringfügige Geschwindigkeitsänderung, die eine Auswirkung auf den Körper der Klägerin nicht als zwingend naheliegend erscheinen lässt. Der Sachverständige W. hat ausgeführt, dass es möglich ist, dass die Klägerin diese Verletzungen unfallbedingt erlitten hat. Das Vorliegen der Möglichkeit reicht jedoch allein nicht aus. Vielmehr muss das Gericht mit einer Sicherheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, davon überzeugt sein, dass die Klägerin tatsächlich unfallbedingt die von ihr geschilderten Verletzungen und Beeinträchtigungen erlitten hat. Diese Überzeugung konnte sich das Gericht in diesem Fall nicht bilden. Aufgrund der Tatsache, dass keine objektivierbaren Befunde vorliegen und zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Aufsuchen der Zeugin B. mehr als 2 Wochen vergangen sind, reicht vorliegend die Möglichkeit der Unfallbedingtheit aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen W. in Kombination mit den Angaben der Zeugin B. und den Äußerungen der Klägerin selbst nicht aus. Es besteht genauso gut die Möglichkeit, dass die geschilderten Verletzungen entweder nicht vorgelegen haben oder nicht unfallbedingt sind. Das Attest des Krankenhauses enthält als Diagnose lediglich einen Verkehrsunfall mit abdominaler Kontusion, festgestellt dadurch, dass die Klägerin über leichtes Druckgefühl im Bauchbereich geklagt habe. Sonstige Untersuchungen oder Diagnostik wurde zeitnah nach dem Unfall nicht von der Klägerin veranlasst. Die Diagnose des Krankenhauses rechtfertigt weder ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € noch die Durchführung von 12 Osteopathiebehandlungen. Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen kann auch ein sicherer Hinweis auf die Wirksamkeit von Osteopathie in Fällen wie dem der Klägerin nicht gefunden werden. Somit ist auch nicht nachgewiesen, dass diese Osteopathiebehandlungen erforderlich waren. Insgesamt war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-48684

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