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Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die geschilderten Beschwerden und Verletzungen unfallbedingt waren, insbesondere bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von lediglich 7 bis 8 km/h. Das Vorliegen einer Möglichkeit der Unfallbedingtheit reicht allein nicht aus; vielmehr muss das Gericht mit einer Sicherheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, davon überzeugt sein. Fehlende objektivierbare Befunde und ein zeitlicher Abstand zwischen Unfall und erstmaligem Aufsuchen eines Arztes können die Überzeugungsbildung des Gerichts hindern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |