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Das OLG Nürnberg hat die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, da ein Anspruch auf den "großen" Schadensersatz nicht besteht. Eine Einstufung von Steuerungsfunktionen als europarechtlich unzulässige Abschalteinrichtung begründet für sich genommen keine sittenwidrige Schädigung nach §§ 826, 31 BGB; hierfür ist die "Grenzwertkausalität" der Manipulationen erforderlich. Ein nach Erlass des Hinweisbeschlusses erstmals hilfsweise gestellter Antrag auf Ersatz des Differenzschadens ist prozessual nicht beachtlich und verliert mit dem Zurückweisungsbeschluss seine Wirkung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |