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Rückgriffsansprüche gegen den Kraftfahrthaftpflichtversicherer unterliegen der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährungshemmung nach Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer endet nur, wenn der Versicherer eine eindeutige, umfassende und endgültige Entscheidung über die Einstandsbereitschaft hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadenspositionen trifft. Eine lediglich rechnerische Stellungnahme zu einzelnen Ersatzbeträgen, die keine Einwendungen gegen die grundsätzliche Haftung enthält, beendet die Verjährungshemmung nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |