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Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB im Dieselskandal ist nicht begründet, wenn es an der schlüssigen Darlegung eines Schädigungsvorsatzes des Fahrzeugherstellers fehlt, der bei einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter hätte vorliegen müssen (vgl. BGH, NJW 2021, 1669 Rn. 32). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |