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Das OLG München hat entschieden, dass im Rahmen des Dieselskandals bei einem Fahrzeug mit EA 288 Motor kein sittenwidriges Verhalten des Herstellers vorliegt, da keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt werden konnte. Das bloße Vorliegen einer Prüfstands- oder Fahrkurvenerkennung stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wenn keine Einwirkung auf das Emissionsverhalten erkennbar ist. Ein Anspruch auf großen oder kleinen Schadensersatz besteht daher nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |