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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen eines Thermofensters setzt das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben auf Seiten des Herstellers voraus. Die Behauptung, ein Fahrzeug weise unzulässige, zum Zwecke der Täuschung über den tatsächlichen Schadstoffausstoß des Motors verbauten und die Abgasreinigung unter Prüfstandsbedingungen manipulierenden Abschalteinrichtungen auf, erweist sich als Behauptung ins Blaue hinein, wenn sie nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |