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Ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV besteht bei einem Kraftfahrzeug mit unzulässigem Thermofenster, wenn der Hersteller die ausnahmsweise Zulässigkeit der Abschalteinrichtung nicht darlegen kann. Die Fahrlässigkeit wird aufgrund der objektiven Schutzgesetzverletzung vermutet. Die Höhe des Differenzschadens unterliegt richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO auf einer Bandbreite von fünf bis 15 Prozent des gezahlten Kaufpreises; Restwert und Nutzungsvorteile sind nicht schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeuges bei Abschluss des Kaufvertrages abzüglich des Differenzschadens nicht übersteigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |