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Eine Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist der Fall, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, insbesondere wenn die aufgeworfenen Fragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |