|
Der Täter nach § 6 Abs. 1 PflVG (a.F.) muss das Fahrzeug selbst führen; das bloße Mitfahren erfüllt den Tatbestand des Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz nicht. Wer lediglich in einem Fahrzeug mitfährt, ist nicht für das Bestehen einer Haftpflichtversicherung verantwortlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |