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Es ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag von 15 % des Kaufpreises zu begrenzen, wenn dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt. Das Unionsrecht hindert zudem nicht, auf den Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung des Fahrzeugs entspricht, auch wenn dadurch der Anspruch vollständig aufgezehrt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |