|
Die Begrenzung der Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, ist grundsätzlich nicht unionsrechtswidrig, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Unionsrecht hindert nicht, auf den geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs sowie dem Restwert entspricht, auch wenn dadurch der Anspruch vollständig aufgezehrt wird, da dies dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |