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Die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung kann grundsätzlich auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, begrenzt werden, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt. Unionsrecht hindert nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht, auch wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird. Dies gilt auch unabhängig vom Verschuldensgrad des Schädigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |