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Die Begrenzung der Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag, der 15% des Kaufpreises entspricht, ist grundsätzlich nicht unionsrechtswidrig, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt. Nationale Gerichte sind befugt, Nutzungsvorteile und Restwert auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, auch wenn dadurch der Anspruch vollständig aufgezehrt wird, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Anspruchsberechtigten zu vermeiden. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs, einschließlich einer Differenzierung nach Verschuldensgraden, überantwortet der Gerichtshof in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |