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Die Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann auf bis zu 15% des Kaufpreises begrenzt werden, wenn dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Unionsrecht hindert nicht, Nutzungsvorteile und Restwert auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, auch wenn dies zur vollständigen Aufzehrung des Anspruchs führt, da dies dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot entspricht und keinen Strafschadensersatz darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |