|
Die Begrenzung der Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag von 15% des Kaufpreises ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Nationale Gerichte sind befugt, Nutzungsvorteile und Restwert auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Anspruchsberechtigten zu vermeiden, auch wenn dies den Anspruch vollständig aufzehrt. Dies gilt unabhängig vom Verschuldensgrad des Schädigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |