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Der VIa. Zivilsenat des BGH ist ordnungsgemäß besetzt und zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Dieselkraftfahrzeugen. Die Begrenzung der Entschädigung auf einen Betrag, der 15% des Kaufpreises entspricht, sowie die Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert auf den Differenzschaden, auch wenn dies den Anspruch vollständig aufzehrt, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden und führt nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |