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Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Die Begrenzung der Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag, der 15% des Kaufpreises entspricht, ist grundsätzlich nicht unionsrechtswidrig, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt. Unionsrecht hindert zudem nicht, auf den Schadensersatzbetrag Nutzungsvorteile und den Restwert anzurechnen, auch wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird, da dies dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot dient und unabhängig vom Verschuldensgrad des Schädigers gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |