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Der VIa. Zivilsenat des BGH ist für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren zuständig. Die Begrenzung der Entschädigung auf einen Betrag, der 15% des Kaufpreises entspricht, ist grundsätzlich nicht unionsrechtswidrig, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Unionsrecht hindert nicht, auf den geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung des Fahrzeugs und dessen Restwert entspricht, auch wenn dies zur vollständigen Aufzehrung des Anspruchs führt, und dies gilt unabhängig vom Verschuldensgrad des Schädigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |