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Der VIa. Zivilsenat des BGH ist für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Es ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag von 15 % des Kaufpreises zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Nationale Gerichte sind befugt, Nutzungsvorteile und Restwert auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, auch wenn dies zur vollständigen Aufzehrung des Anspruchs führt, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Anspruchsberechtigten zu vermeiden; dies gilt unabhängig vom Verschuldensgrad des Schädigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |