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Der VIa. Zivilsenat des BGH ist für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen mit dem Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Die Begrenzung der Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Eine Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert zur Vermeidung ungerechtfertigter Bereicherung ist zulässig, auch wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; eine Differenzierung nach Verschuldensgraden ist unionsrechtlich nicht geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |