|
Die Begrenzung der Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag, der 15% des Kaufpreises entspricht, ist grundsätzlich nicht unionsrechtswidrig, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Nationale Gerichte sind befugt, Nutzungsvorteile und Restwert auf den Schadensersatz anzurechnen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Anspruchsberechtigten zu verhindern, auch wenn dies den Anspruch vollständig aufzehrt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |