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Der VIa. Zivilsenat des BGH ist für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Die Begrenzung der Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, ist nicht unionsrechtswidrig, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Unionsrecht hindert nicht, auf den geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag für Nutzungsvorteile und Restwert anzurechnen, auch wenn dadurch der Anspruch vollständig aufgezehrt wird, da dies dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |