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Die Begrenzung der Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt. Unionsrecht hindert zudem nicht, auf den geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht, auch wenn dadurch der Anspruch vollständig aufgezehrt wird, da dies dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot entspricht. Diese Grundsätze gelten unabhängig vom Verschuldensgrad des Schädigers, da die Modalitäten eines Ersatzanspruchs dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats überlassen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |